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  • ab 01.04.1987 (aktuelle Fassung)

§ 44 OWiG - Bindung der Verwaltungsbehörde

Bibliographie

Titel
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) 
Amtliche Abkürzung
OWiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
454-1

Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.