§ 44 OWiG - Bindung der Verwaltungsbehörde
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
- Amtliche Abkürzung
- OWiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 454-1
Die Verwaltungsbehörde ist an die Entschließung der Staatsanwaltschaft gebunden, ob eine Tat als Straftat verfolgt wird oder nicht.