§ 41 OWiG - Abgabe an die Staatsanwaltschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
- Amtliche Abkürzung
- OWiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 454-1
(1) Die Verwaltungsbehörde gibt die Sache an die Staatsanwaltschaft ab, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Tat eine Straftat ist.
(2) Sieht die Staatsanwaltschaft davon ab, ein Strafverfahren einzuleiten, so gibt sie die Sache an die Verwaltungsbehörde zurück.