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  • ab 01.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 72 LJG - Staatsanwaltschaften

Bibliographie

Titel
Landesjustizgesetz (LJG)
Amtliche Abkürzung
LJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
300-19

(1) Die Staatsanwaltschaften bestehen am Sitz des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts sowie am Sitz der Landgerichte. Sie führen die Bezeichnung "Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht" oder "Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht (Ortsbezeichnung)". Im Schriftverkehr dürfen sie die Kurzbezeichnung "Staatsanwaltschaft (Ortsbezeichnung)" führen.

(2) Die Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten nehmen auch die staatsanwaltschaftlichen Geschäfte bei den Amtsgerichten ihres Bezirks wahr.

(3) Das für Justiz zuständige Ministerium regelt die Organisation und den Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften.