§ 73 LJG - Dienstliche Weisung im Einzelfall
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizgesetz (LJG)
- Amtliche Abkürzung
- LJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 300-19
Hat das für Justiz zuständige Ministerium nach § 147 Nummer 2 GVG eine dienstliche Anweisung erteilt, welche die Sachbehandlung oder Rechtsanwendung in einem Einzelfall betrifft, so teilt es dies der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten mit, sobald und soweit dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist. Dienstliche Anweisungen im Sinne von Satz 1 sind schriftlich zu dokumentieren.