§ 93 LBG - Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände (§ 53 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2030-16
(1) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände sind bei der Gestaltung des Beamtenrechts rechtzeitig und umfassend mit dem Ziel sachgerechter Verständigung zu beteiligen.
(2) Die obersten Landesbehörden und die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände kommen regelmäßig zu Gesprächen über allgemeine und grundsätzliche Fragen des Beamtenrechts zusammen. Darüber hinaus können aus besonderem Anlass weitere Gespräche vereinbart werden.
(3) Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungen werden den Spitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zugeleitet. Daneben kann auch eine mündliche Erörterung erfolgen. Vorschläge der Spitzenorganisationen, die in Gesetzentwürfen keine Berücksichtigung gefunden haben, werden dem Landtag in der Vorlage unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Das Nähere des Beteiligungsverfahrens kann zwischen der Landesregierung und den Spitzenorganisationen durch Vereinbarung ausgestaltet werden.