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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 12 BImAG - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Auszubildende

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)
Amtliche Abkürzung
BImAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
643-1

(1) Auf die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der Bundesanstalt sind die für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.

(2) Angestellte können auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Vergütungsgruppe in einem außertariflichen Angestelltenverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. Satz 1 gilt für die sonstige Gewährung von übertariflichen und außertariflichen Leistungen entsprechend.