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§ 3 BImAG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)
Amtliche Abkürzung
BImAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
643-1

(1) Die Bundesanstalt untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Soweit die Bundesanstalt Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums erledigt, übt dieses die Rechtsaufsicht aus. Anordnungen mit wesentlichen finanziellen oder organisatorischen Auswirkungen auf die Bundesanstalt ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.