Versionsverlauf


  • ab 01.09.2009 (aktuelle Fassung)

§ 100 FamFG - Abstammungssachen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Amtliche Abkürzung
FamFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-24

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,

  1. 1.

    Deutscher ist oder

  2. 2.

    seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.