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  • ab 01.09.2009 (aktuelle Fassung)

§ 102 FamFG - Versorgungsausgleichssachen

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Amtliche Abkürzung
FamFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-24

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn

  1. 1.

    der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,

  2. 2.

    über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder

  3. 3.

    ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.