§ 102 FamFG - Versorgungsausgleichssachen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Amtliche Abkürzung
- FamFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-24
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn
- 1.
der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
- 2.
über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
- 3.
ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.