§ 118 LWG - Sachverständige
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
(1) Die Wasserbehörden und die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden können zur Prüfung von Anträgen und Anzeigen sowie im Rahmen der Überwachung und zur Abnahme sachverständige Personen oder Stellen heranziehen; dies gilt auch für die Prüfung der Standsicherheit der Tragwerke und des Baugrundes.
(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung
- 1.näher bestimmen, in welchen Fällen sachverständige Personen oder Stellen herangezogen werden dürfen oder müssen,
- 2.vorschreiben, dass nur anerkannte sachverständige Personen oder Stellen herangezogen werden dürfen; dabei können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung geregelt werden,
- 3.im Einvernehmen mit dem für das Baurecht zuständigen Ministerium Regelungen über Vergütungen (Gebühren und Auslagen) für die Tätigkeit der herangezogenen sachverständigen Personen oder Stellen mit zweckdienlichen Bemessungsgrundlagen treffen.