§ 153 KSVG - Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger der kreisangehörigen Gemeinden
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
Die Bürgerinnen und Bürger der kreisangehörigen Gemeinden sind bei der Wahl zum Kreistag nach Maßgabe des Kommunalwahlgesetzes wahlberechtigt und wählbar. Sie sind zu ehrenamtlicher Tätigkeit für den Landkreis verpflichtet. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über ehrenamtliche Tätigkeit gelten entsprechend.