§ 79 BbgHG - Hochschulbibliothek
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-22
(1) Die Hochschulbibliothek ist eine zentrale Betriebseinheit der Hochschule. Sie versorgt Lehre, Forschung und Studium mit Literatur und anderen Informationsträgern. Sie berät und unterstützt die Fachbereiche bei der Versorgung mit Informationsträgern und berücksichtigt deren Vorschläge bei der Beschaffung. Sie fördert durch Schulungs- und Lehrangebote die Informations- und Medienkompetenz an der Hochschule. Sie unterstützt offene Wissenschaft und Forschung durch forschungs- und bedarfsnahe Infrastruktur- und Beratungsdienstleistungen für das adressatenorientierte wissenschaftliche Publizieren vorzugsweise im Open Access.
(2) Die Hochschulbibliothek arbeitet mit anderen Bibliotheken und Einrichtungen der Information, Kommunikation und Dokumentation außerhalb des Hochschulwesens zusammen. Sie nimmt gegebenenfalls regionale oder zentrale Aufgaben wahr, soweit die Erfüllung ihrer Aufgabe nach Absatz 1 Satz 2 nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Hochschule sorgt unter Beteiligung der Hochschulbibliothek dafür, dass die Informations- und Kommunikationsversorgung der Hochschule in eine einheitliche technische Struktur integriert wird.