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§ 10 StiftG NRW - Öffentliches Stiftungsverzeichnis, Vertretungsbescheinigungen

Bibliographie

Titel
Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Stiftungsgesetz NRW - StiftG NRW)
Amtliche Abkürzung
StiftG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
40

(1) Stiftungen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden in einem elektronischen Stiftungsverzeichnis erfasst, welches nur über das Internet zugänglich ist.

(2) In das Stiftungsverzeichnis sind einzutragen:

  1. 1.

    der Name der Stiftung,

  2. 2.

    der Sitz der Stiftung,

  3. 3.

    die Zwecke der Stiftung,

  4. 4.

    die Anschrift der Geschäftsstelle der Stiftung,

  5. 5.

    die vertretungsberechtigten Organe und Personen sowie die Art ihrer Vertretungsberechtigung,

  6. 6.

    das Datum der Anerkennung als rechtsfähige Stiftung und

  7. 7.

    die zuständige Stiftungsbehörde.

Änderungen der Angaben zu den Nummern 1 bis 5 sind der Stiftungsbehörde unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unverzüglich nachzuweisen.

(3) Eintragungen im Stiftungsverzeichnis begründen nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.

(4) Die Führung und Aktualisierung des öffentlichen Stiftungsverzeichnisses obliegt den Bezirksregierungen für die in ihrem Bezirk ansässigen Stiftungen. Sie stellen auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, wer nach Maßgabe der Satzung und der von der Stiftung mitgeteilten Angaben zur Vertretung der Stiftung berechtigt ist.