§ 4k HessAbgG - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Hessischen Landtags (Hessisches Abgeordnetengesetz - HessAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- HessAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 12-11
(1) 1Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Landtags seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, holt die Präsidentin oder der Präsident zunächst dessen Stellungnahme ein und leitet eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. 2Sie oder er kann von dem betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und die oder den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten.
(2) 1Ergibt sich nach der Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten, dass ein minderschwerer Fall oder leichte Fahrlässigkeit vorliegt (beispielsweise Überschreitung von Anzeigefristen), wird das betreffende Mitglied ermahnt. 2Ansonsten teilt die Präsidentin oder der Präsident das Ergebnis der Überprüfung dem Präsidium und den Vorsitzenden der Fraktionen mit. 3Das Präsidium stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß gegen die Verhaltensregeln vorliegt. 4Die Feststellung des Präsidiums, dass ein Mitglied des Landtags seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, wird - unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 4a Abs. 3 und 4 als Drucksache veröffentlicht. 5Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtags veröffentlicht.
(3) 1Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung gegen ein Mitglied des Präsidiums oder gegen eine oder einen Fraktionsvorsitzenden, nimmt das betroffene Mitglied des Landtags an Sitzungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht teil. 2Anstelle einer oder eines betroffenen Fraktionsvorsitzenden wird ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter gemäß Abs. 1 angehört und gemäß Abs. 2 unterrichtet. 3Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Präsidentin oder der Präsident ihre oder seine Pflichten nach den Verhaltensregeln verletzt hat, hat ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter nach den Vorschriften der Abs. 1 und 2 zu verfahren.
(4) 1Das Präsidium kann gegen das Mitglied des Landtags, das seine Anzeigepflicht verletzt hat, nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld festsetzen. 2Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens. 3Es kann bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Abgeordnetenentschädigung festgesetzt werden. 4Die Präsidentin oder der Präsident führt die Festsetzung aus. 5Auf Wunsch des betreffenden Mitglieds kann eine Ratenzahlung vereinbart werden.
(5) 1In Fällen des § 4a Abs. 3 leitet die Präsidentin oder der Präsident nach Anhörung des betroffenen Mitglieds eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein, soweit der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. 2Dabei ist bei der Prüfung auf Vorliegen einer angemessenen Gegenleistung im Sinne des § 4a Abs. 2 Satz 3 auf die Verkehrsüblichkeit abzustellen; hilfsweise ist entscheidend, ob Leistung und Gegenleistung offensichtlich außer Verhältnis stehen. 3Die Präsidentin oder der Präsident kann von dem Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und die oder den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten. 4Ergibt sich nach der Überzeugung der Präsidentin oder des Präsidenten, dass eine unzulässige Zuwendung nach § 4a Abs. 2 vorliegt, teilt sie oder er das Ergebnis der Überprüfung dem Präsidium und den Vorsitzenden der Fraktionen mit. 5Das Präsidium stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß gegen § 4a Abs. 2 vorliegt. 6Die Präsidentin oder der Präsident macht den Anspruch gemäß § 4a Abs. 3 im Wege eines Verwaltungsaktes geltend. 7Die Feststellung, dass ein Mitglied des Landtags seine Pflichten nach dem Abgeordnetengesetz verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 4a als Drucksache veröffentlicht. 8Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtags veröffentlicht. 9Abs. 3 gilt entsprechend.