§ 12 HHG - Qualitätssicherung, Berichtswesen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Hochschulgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HHG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 70-258
(1) 1Die Hochschulen evaluieren regelmäßig die Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere in Lehre, Forschung, Internationalisierung und interkultureller Integration, Wissens- und Technologietransfer, Weiterbildung und Verwaltung unter Berücksichtigung der Entwicklungen in Wissenschaft, Kunst, Gesellschaft und Berufswelt; hierbei sind in regelmäßigen Abständen externe Sachverständige hinzuzuziehen. 2An der Evaluation der Lehre sind die Studierenden zu beteiligen. 3Die Hochschulen vereinbaren mit dem Ministerium die Grundzüge des Bewertungsverfahrens. 4Das Nähere, insbesondere das Verfahren, die Beteiligung der Mitglieder sowie die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt die Hochschule durch Satzung.
(2) 1Studiengänge, die mit einer Hochschulprüfung abschließen, sind durch eine vom Akkreditierungsrat im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland" vom 15. Februar 2005 (GV NRW. S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 2008 (GV NRW. S. 195), anerkannte Einrichtung zu akkreditieren und zu reakkreditieren; bei neuen Studiengängen erfolgt die Akkreditierung vor Aufnahme des Studienbetriebs. 2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Hochschulrats. 3Soweit das Qualitätssicherungssystem einer Hochschule durch eine vom Akkreditierungsrat hierfür zugelassene Einrichtung akkreditiert ist, ist eine Akkreditierung der einzelnen Studiengänge nicht erforderlich.
(3) Die Hochschulen stellen die systematische Erfassung und Bearbeitung von Beschwerden Studierender nach einheitlichen Maßstäben sicher.
(4) Die Hochschulen erfassen die Grunddaten der Aufgaben nach geeigneten Kennzahlen und Verfahren, die das Ministerium im Benehmen mit den Hochschulen festlegt.
(5) 1Die Hochschulen berichten dem Ministerium mindestens einmal jährlich und anlassbezogen über ihre Tätigkeit insbesondere in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags. 2Sie unterrichten das Ministerium über die dabei erbrachten Leistungen und über die Wirtschaftlichkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes auf der Grundlage der nach Abs. 4 erfassten Daten; das Ministerium übermittelt die Berichte an den Landtag. 3 Berichte nach § 7 Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 8 und § 37 Abs. 1 Satz 2 können mit den Berichten nach Satz 2 verbunden werden. 4Die wesentlichen Ergebnisse sind der Öffentlichkeit auf einer Internetseite der Hochschule zugänglich zu machen.
(6) 1Die Hochschulen unterrichten die wissenschaftliche Gemeinschaft und die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über ihre Forschungsaktivitäten, ihre Forschungsergebnisse und gegebenenfalls ihr künstlerisches Schaffen. 2Das Nähere, insbesondere die hierfür erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten, regelt die Hochschule durch Satzung.
(7) 1Die Hochschulen dürfen personenbezogene Daten ihrer ehemaligen Mitglieder und Angehörigen nutzen, soweit dies ausschließlich zum Zwecke der Befragung im Rahmen der Qualitätssicherung, des Berichtswesens und von Evaluationen oder zur Pflege der Verbindung mit diesen Personen erforderlich ist und diese nicht widersprechen. 2Die Befragten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und die Möglichkeit zum Widerspruch der Nutzung hinzuweisen. 3Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung.
(8) 1Die Hochschulen können für sich selbst oder übergreifend im Verbund mit weiteren Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen Forschungsinformationssysteme aufbauen und betreiben. 2Sie können zu diesem Zweck auch personenbezogene Daten erheben und verarbeiten. 3Das Nähere zu Umfang und Inhalt regelt die für das Hochschulwesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister durch Rechtsverordnung.