§ 53 HeilBG - Warnung und Verweis
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Warnung ist eine Aufforderung an das Kammermitglied, seine Berufspflichten ordnungsgemäß einzuhalten.
(2) Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens eines Kammermitglieds.