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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 56 HeilBG - Entscheidung über die berufsgerichtliche Maßnahme

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz (HeilBG) 
Amtliche Abkürzung
HeilBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2122-1

Bei der Entscheidung über die berufsgerichtliche Maßnahme sind neben der Schwere des Pflichtverstoßes auch das Persönlichkeitsbild, die wirtschaftlichen Verhältnisse und die bisherige berufliche Tätigkeit des Kammermitglieds sowie der mit der Berufspflichtverletzung einhergehende Ansehensverlust für den Berufsstand in der Öffentlichkeit von Bedeutung.