§ 51a LwAnpG - Ansprüche ausgeschiedener Mitglieder
Bibliographie
- Titel
- Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
- Amtliche Abkürzung
- LwAnpG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- VI-1
(1) Die Ansprüche nach § 44 stehen auch den ausgeschiedenen Mitgliedern zu, die ihre Mitgliedschaft nach dem 15. März 1990 beendet haben. § 49 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Anspruch nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 steht auch den vor dem 16. März 1990 ausgeschiedenen Mitgliedern sowie deren Erben zu. Der Anspruch ist in fünf gleichen Jahresraten zu erfüllen. § 49 Abs. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Bei der Berechnung der Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind die Berechnungsmethoden des § 44 anzuwenden. An Stelle des Zeitpunkts der Beendigung der Mitgliedschaft ist der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs maßgeblich.