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  • ab 07.07.1991 (aktuelle Fassung)

§ 51 LwAnpG - Umwandlung der Nutzungsverhältnisse in Pachtverhältnisse

Bibliographie

Titel
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Amtliche Abkürzung
LwAnpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
VI-1

Die bestehenden Rechtsverhältnisse am Boden zwischen LPG und Rat des Kreises (nachfolgend zuständige Kreisbehörde genannt) sowie zwischen ihm und dem Eigentümer sind im Verlauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufzulösen.