§ 7 LVwG - Untere Landesbehörden
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
Untere Landesbehörden sind Landesbehörden, die
- 1.einer Landesoberbehörde unterstehen,
- 2.unmittelbar einer obersten Landesbehörde unterstehen und deren Zuständigkeit sich auf einen Teil des Landes beschränkt oder
- 3.nach einer Rechtsvorschrift ausdrücklich untere Landesbehörden sind.