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  • ab 01.06.1992 (aktuelle Fassung)

§ 7 LVwG - Untere Landesbehörden

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

Untere Landesbehörden sind Landesbehörden, die

  1. 1.
    einer Landesoberbehörde unterstehen,
  2. 2.
    unmittelbar einer obersten Landesbehörde unterstehen und deren Zuständigkeit sich auf einen Teil des Landes beschränkt oder
  3. 3.
    nach einer Rechtsvorschrift ausdrücklich untere Landesbehörden sind.