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§ 5 TabStV - Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuerverordnung - TabStV)
Amtliche Abkürzung
TabStV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
612-1-8-1

(1) Der Antrag auf Erlaubnis als Steuerlagerinhaber nach § 6 des Gesetzes ist vor dem geplanten Betriebsbeginn eines Steuerlagers beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

  1. 1.

    Lagepläne der Räumlichkeiten des beantragten Steuerlagers mit Angabe der Anschriften sowie den Funktionen der Räume, Flächen und Einrichtungen,

  2. 2.

    eine Betriebserklärung mit der Beschreibung der Betriebsvorgänge bezogen auf die Herstellung, die Be- oder Verarbeitung und die Lagerung der Tabakwaren sowie auf die Handlungen nach § 4 Absatz 3 Satz 2 im beantragten Steuerlager.

(2) Der Antragsteller hat ein nach Gattungen gegliedertes Verzeichnis der Tabakwaren, die im Steuerlager hergestellt, be- oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder aus dem Steuerlager versendet werden, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vor Antragstellung in zwei Exemplaren auszufertigen (Sortenverzeichnis). Die erste Ausfertigung hat er dem Hauptzollamt mit dem Antrag nach Absatz 1 vorzulegen. Die zweite Ausfertigung ist dem Hauptzollamt Bielefeld unverzüglich vorzulegen. Das Hauptzollamt Bielefeld kann Muster der Tabakwaren anfordern.

(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber weitere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 eine Erweiterung der Erlaubnis.

(5) Für die Arbeitsstätte einer Heimarbeiterin oder eines Heimarbeiters gilt die Erlaubnis als erteilt, wenn die Heimarbeiterin oder der Heimarbeiter in die Liste aufgenommen ist, die der Auftraggeber nach § 6 des Heimarbeitsgesetzes zu führen hat.