§ 32 SächsJAPO - Zuständigkeiten für den Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-1.1/2
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. Er leitet den gesamten Vorbereitungsdienst und trifft die nach Maßgabe dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Stellen vorgesehen ist; er kann mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung den Präsidenten der Land- und der Amtsgerichte die Leitung des Vorbereitungsdienstes für die ihnen zugewiesenen Rechtsreferendare ganz oder teilweise übertragen.
(2) Die Zuweisung innerhalb der Verwaltungsstation und der Wahlstation, soweit diese in der Verwaltung abgeleistet wird (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 36 Abs. 1 Nr. 2), sowie die Durchführung dieser Ausbildung obliegt dem Präsidenten der Landesdirektion Sachsen. Soweit eine der genannten Stationen neben einer anderen berührt ist, ergeht die Entscheidung nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Landesdirektion Sachsen. (1) Das Staatsministerium des Innern kann die Leitung der Ausbildung auf den Leiter einer anderen Staatsbehörde ganz oder teilweise übertragen.
(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei diesem und bei den Ausbildungsgerichten mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung einen Ausbildungsleiter. Dieser betreut die Rechtsreferendare und erteilt Unterricht. Während der Stationen nach Absatz 2 werden Ausbildungsleiter durch den Präsidenten der Landesdirektion Sachsen mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bestellt.
Nach Artikel 1 Nummer 32 der Siebten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen vom 7. November 2018 (SächsGVBl. S. 687) wird in § 32 Absatz 2 Satz 1 und 2 jeweils das Wort "jeweiligen" gestrichen. Der Änderung ist nicht durchführbar.