§ 32 SächsJAPO - Zuständigkeiten für den Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen (SächsJAPO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJAPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 305-1.1/2
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst. Er leitet den gesamten Vorbereitungsdienst und trifft die nach Maßgabe dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Stellen vorgesehen ist; er kann mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz den Präsidenten der Land- und der Amtsgerichte die Leitung des Vorbereitungsdienstes für die ihnen zugewiesenen Rechtsreferendare ganz oder teilweise übertragen.
(2) Die Zuweisung innerhalb der Verwaltungsstation und der Wahlstation, soweit diese in der Verwaltung abgeleistet wird (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 und 4, § 36 Abs. 1 Nr. 2), sowie die Durchführung dieser Ausbildung obliegt dem jeweiligen Regierungspräsidenten. Soweit eine der genannten Stationen neben einer anderen berührt ist, ergeht die Entscheidung nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem jeweiligen Regierungspräsidenten. Das Staatsministerium des Innern kann die Leitung der Ausbildung auf einen Regierungspräsidenten oder den Leiter einer anderen Landesbehörde ganz oder teilweise übertragen.
(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt bei diesem und bei den Ausbildungsgerichten mit Zustimmung des Staatsministeriums der Justiz einen Ausbildungsleiter. Dieser betreut die Rechtsreferendare und erteilt Unterricht. Während der Stationen nach Absatz 2 werden Ausbildungsleiter durch die Regierungspräsidenten mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern bestellt.