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  • ab 01.07.2009 (aktuelle Fassung)

§ 19 ThürRettG - Zuwendungen des Landes

Bibliographie

Titel
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)  
Amtliche Abkürzung
ThürRettG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2128-1

(1) Das Land gewährt aus Landesmitteln Zuwendungen nach Maßgabe des Haushaltsplans für Investitionen in Erfüllung des Landesrettungsdienstplans.

(2) Das Land trägt die von anderen Stellen nicht übernommenen Kosten für Einsätze in anderen Bundesländern und im Ausland, wenn der Einsatz von dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium angeordnet oder genehmigt war.