§ 19 ThürRettG - Zuwendungen des Landes
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürRettG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2128-1
(1) Das Land gewährt aus Landesmitteln Zuwendungen nach Maßgabe des Haushaltsplans für Investitionen in Erfüllung des Landesrettungsdienstplans.
(2) Das Land trägt die von anderen Stellen nicht übernommenen Kosten für Einsätze in anderen Bundesländern und im Ausland, wenn der Einsatz von dem für das Rettungswesen zuständigen Ministerium angeordnet oder genehmigt war.