§ 65 LNatSchG - Übergangsvorschrift für bauliche Anlagen im Schutzstreifen an Gewässern
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
- Amtliche Abkürzung
- LNatSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 791-10
(1) Die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen an Gewässern nach § 35 Absatz 2 im Innenbereich, die vor dem 24. Juni 2016 genehmigt, aber noch nicht begonnen oder nicht beendet worden ist, kann nach Maßgabe der Genehmigung verwirklicht werden. Sonstige öffentlich-rechtliche Anforderungen einschließlich solcher des Naturschutzrechts bleiben unberührt.
(2) § 35 Absatz 2 gilt nicht für Flächen, für die in einem am 24. Juni 2016 rechtswirksamen Flächennutzungsplan eine Bebauung vorgesehen ist, oder dessen bisher vorgesehene Bebauung umgewidmet werden soll. Satz 1 tritt am 23. Juni 2021 außer Kraft.