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§ 45a BbgWG - Benutzung zu Zwecken der Fischerei (zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) 
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Für das Einbringen von Stoffen und Fischereigeräten in oberirdische Gewässer im Rahmen der guten fachlichen Praxis der Fischerei ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich, soweit es sich nicht um eine Anlage zur intensiven Fischzucht handelt. Die Wasserbehörde kann das Einbringen von Stoffen in bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte untersagen, wenn Nachteile für das Gewässer zu erwarten sind.