§ 45a BbgWG - Benutzung zu Zwecken der Fischerei (zu § 25 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Für das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer zu Zwecken der Fischerei ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind. Dies gilt insbesondere für das Einbringen von Fischnahrung in geringen Mengen zum Anlocken der Fische (Fischköder) und von Fischereigeräten. Die Wasserbehörde kann das Einbringen in bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte untersagen, wenn Nachteile für das Gewässer zu erwarten sind. § 28 Abs. 2 Satz 2 ist zu beachten.