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§ 68a StVollstrO - Entschädigung

Bibliographie

Titel
Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO)
Amtliche Abkürzung
StVollstrO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
4300

Beansprucht der Andere im Sinne des § 74b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB eine Entschädigung und ist eine gerichtliche Entscheidung nach § 430 Abs. 3 StPO nicht ergangen, so entscheidet die oberste Justizbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Ist der Gegenstand noch nicht verwertet, so entscheidet sie auch über die Verwertung.