§ 68a StVollstrO - Entschädigung
Bibliographie
- Titel
- Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO)
- Amtliche Abkürzung
- StVollstrO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 4300
Beansprucht der Andere im Sinne des § 74b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB eine Entschädigung und ist eine gerichtliche Entscheidung nach § 430 Abs. 3 StPO nicht ergangen, so entscheidet die oberste Justizbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Ist der Gegenstand noch nicht verwertet, so entscheidet sie auch über die Verwertung.