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§ 61 StVollstrO - Wegnahme von Gegenständen

Bibliographie

Titel
Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO)
Amtliche Abkürzung
StVollstrO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
4300

(1) Sachen, auf deren Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt ist und die sich noch nicht im amtlichen Gewahrsam befinden, nimmt die Vollstreckungsbehörde alsbald nach Rechtskraft der Entscheidung in Besitz. Haben die verurteilte Person oder die Einziehungsbeteiligten (§ 424 Abs. 1, § 432 Abs. 1 StPO), die nach der Entscheidung zur Herausgabe verpflichtet sind, die Sache nicht herausgegeben, so beauftragt die Vollstreckungsbehörde die Vollziehungsbeamtin oder den Vollziehungsbeamten mit der Wegnahme (§ 459g Abs. 1 StPO, § 1 Abs. 1 Nr. 2a, § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 JBeitrG). Sofern die Wegnahme im Rahmen einer Durchsuchung stattfindet, kann die Vollstreckungsbehörde die Ermittlungspersonen beauftragen (§ 459g Abs. 3, §§ 102 bis 110, 111k Abs. 1 StPO).

(2) Der Auftrag wird schriftlich oder elektronisch erteilt; er muss die verurteilte Person, die Einziehungsbeteiligten und die wegzunehmende Sache möglichst genau bezeichnen.

Der Auftrag soll ferner angeben, ob die Sache verwahrt oder wem sie übergeben werden soll. Die Vollstreckungsbehörde kann ihre Ermittlungspersonen oder die Vollziehungsbeamten ersuchen, ihr rechtzeitig den in Aussicht genommenen Zeitpunkt der Wegnahme nach Tag und Stunde mitzuteilen.

(3) Ist die Sache im Gewahrsam der Einziehungsbeteiligten und verweigern diese die Herausgabe mit der Begründung, dass sie an ihr ein Recht zum Besitz haben, so kann gegen sie auf Grund der Entscheidung nur vollstreckt werden, wenn in ihr das Erlöschen des Rechtes angeordnet worden ist (§ 75 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB). Ob der Anspruch auf Herausgabe gegen die Einziehungsbeteiligten im Wege der Klage auf Herausgabe gemäß § 985 BGB geltend gemacht werden soll, entscheidet die oberste Justizbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Ist die Sache nicht im Gewahrsam der verurteilte Person oder des Einziehungsbeteiligten, so wird die Gewahrsamsinhaberin oder Gewahrsamsinhaber zur Herausgabe aufgefordert. Verweigern diese die Herausgabe, kann die Vollstreckungsbehörde den eingezogenen Gegenstand aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses nach § 103 StPO von den Ermittlungspersonen beschlagnahmen lassen (§ 459g Abs. 3 StPO in Verbindung mit §§ 103, 111c Abs. 1, § 111k Abs. 1 StPO). Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Sind Rechte eingezogen, so bedarf es einer Pfändung und Überweisung nicht (§ 75 Abs. 1 StGB). Absatz 4 gilt entsprechend.

(6) § 58 bleibt daneben anwendbar.