§ 76b StBerG - Löschung aus dem Berufsregister
Bibliographie
- Titel
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Amtliche Abkürzung
- StBerG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-10
(1) Aus dem Berufsregister sind zu löschen
- 1.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, wenn
- a)
die Bestellung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
- b)
die berufliche Niederlassung aus dem Registerbezirk verlegt wird;
- 2.
anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn
- a)
die Anerkennung erloschen, vollziehbar zurückgenommen oder widerrufen ist oder
- b)
der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
- 3.
nicht anerkannte Berufsausübungsgesellschaften, wenn
- a)
sie aufgelöst sind,
- b)
der nach § 50 Absatz 3 Satz 1 erforderliche Unternehmensgegenstand nicht mehr besteht oder
- c)
der Sitz aus dem Registerbezirk verlegt wird;
- 4.
weitere Beratungsstellen, wenn die Beratungsstelle aufgelöst ist.
(2) 1Die Eintragung über die Befugnis zum Führen der Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" ist zu löschen, wenn bei einer Berufsausübungsgesellschaft die in § 44 Absatz 3 bezeichneten Voraussetzungen weggefallen sind. 2Die Eintragung von Bezeichnungen nach der Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Bezeichnung nicht mehr geführt werden darf.