Versionsverlauf

§ 11 LBesG - Leistungsbezüge

Bibliographie

Titel
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Amtliche Abkürzung
LBesG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2032-112 3

(1) Leistungsbezüge aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 BBesG) werden befristet oder unbefristet gewährt. Unbefristete Leistungsbezüge nehmen nur dann an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen (§ 14 BBesG) teil, wenn dies in Berufungs- und Bleibeverhandlungen festgelegt wird. Befristete Leistungsbezüge sind von Anpassungen nach Satz 2 ausgenommen.

(2) Leistungsbezüge für besondere Leistungen in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 BBesG) werden befristet für einen Zeitraum zwischen drei und fünf Jahren oder als Einmalzahlung gewährt. Unmittelbar anschließend an eine befristete Bewilligung können die Leistungsbezüge unbefristet gewährt werden. Die Leistungsbezüge nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht teil. Sie sind zu widerrufen, wenn aus von dem Beamten zu vertretenden Gründen die besonderen Leistungen nach Satz 1 nicht mehr oder in wesentlich geringerem Maß erbracht werden.

(3) Befristete Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 können bei wiederholter Vergabe frühestens nach zehnjährigem Bezug für ruhegehaltfähig erklärt werden. Befristete und unbefristete Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 können abweichend von § 33 Abs. 3 Satz 1 BBesG insgesamt bis zu höchstens 80 vom Hundert des Grundgehalts des Beamten für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(4) Leistungsbezüge für die Wahrnehmung der Funktionen der hauptberuflichen Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 BBesG) nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil; andere Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 BBesG nehmen daran nicht teil.

(5) Das für die jeweilige Hochschule zuständige Ministerium wird ermächtigt, nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 das Nähere zur Gewährung von Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBesG, insbesondere zur Ruhegehaltfähigkeit, zum Vergabeverfahren, zur Zuständigkeit für die Vergabe, sowie zu den weiteren Voraussetzungen und den Kriterien der Vergabe von Leistungsbezügen durch Rechtsverordnung, die des Einvernehmens des Finanzministeriums und der Zustimmung des Finanzausschusses des Landtags bedarf, zu regeln.

(6) Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben eines Professors im Dienste des Landes für das Jahr 2001 nach § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBesG (Besoldungsdurchschnitt) werden für die Fachhochschulen auf 61.000 Euro und für die Universitäten und gleichgestellten Hochschulen des Landes zusammen auf 74.000 Euro festgestellt.

(7) Das Finanzministerium gibt den nach dem 31. Dezember 2004 jeweils maßgebenden Besoldungsdurchschnitt nach § 34 BBesG unter Berücksichtigung von Änderungen nach § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 BBesG durch Verwaltungsvorschrift im Gemeinsamen Amtsblatt bekannt.