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  • ab 01.09.2017 (aktuelle Fassung)

§ 5 JStVollzG NRW - Soziale Hilfe

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges in Nordrhein-Westfalen (Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - JStVollzG NRW) 
Amtliche Abkürzung
JStVollzG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
46

(1) Die Gefangenen sollen befähigt werden, ihre Angelegenheiten eigenständig zu ordnen und zu regeln. Sie werden bei der Bewältigung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten angeleitet und motiviert, angebotene Hilfe anzunehmen.

(2) Die Maßnahmen des Vollzuges sind den Gefangenen zu erläutern. Die Vorschriften und die innere Organisation der Anstalt, die Ziele und Methoden der angewandten Förder- und Erziehungsmaßnahmen, die Bedeutung freiwilliger Mitwirkung sowie die vorgeschriebenen Wege, Auskunft zu erhalten und Beschwerden vorzubringen, sind ihnen zu erklären, damit sie ihre Rechte und Pflichten während des Vollzuges in vollem Umfang wahrnehmen können.

(3) Die Gefangenen sind über die Auswirkungen der Inhaftierung auf die Sozialversicherung und die insoweit bestehenden Mitwirkungspflichten zu beraten. Die Beratung soll sich auch auf die Benennung der für Sozialleistungen zuständigen Stellen erstrecken.