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§ 41b EBRG - Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Bibliographie

Titel
Gesetz über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG) 
Amtliche Abkürzung
EBRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-13

1Bis zum Ablauf des 7. April 2023 können die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 2Eine Aufzeichnung ist unzulässig.