Versionsverlauf

§ 1 LBKG - Zweck und Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -)
Amtliche Abkürzung
LBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
213-50

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen

  1. 1.

    gegen Brandgefahren (Brandschutz),

  2. 2.

    gegen andere Gefahren (allgemeine Hilfe) und

  3. 3.

    gegen Gefahren größeren Umfanges (Katastrophenschutz).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit vorbeugende und abwehrende Maßnahmen nach Absatz 1 auf Grund anderer Rechtsvorschriften gewährleistet sind.

(3) Auf Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und des Bundesgrenzschutzes finden die §§ 15 und 33 keine Anwendung.

(4) Der Brandschutz, die allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz sollen die Selbsthilfe der Bevölkerung durch im öffentlichen Interesse gebotene behördliche Maßnahmen ergänzen.