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§ 90 ThürWG - Wasserwehrdienst

Bibliographie

Titel
Thüringer Wassergesetz (ThürWG)
Amtliche Abkürzung
ThürWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
52-1

Gemeinden haben einen Wasserwehrdienst einzurichten und erforderliche Hilfsmittel bereitzuhalten, wenn sie erfahrungsgemäß durch Überschwemmungen gefährdet sind. Das Nähere regeln die Gemeinden durch Satzung.