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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 59 SächsRiG - Einleitung des Prüfungsverfahrens

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
Amtliche Abkürzung
SächsRiG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
301-1/2

Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 44 Nummer 3 durch einen Antrag des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung sowie in den Fällen des § 44 Nummer 4 durch einen Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 44 Nummer 4 statt.