§ 63 HeilBG - Hinderungsgründe für das berufsgerichtliche Ehrenamt
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
Zu ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern können nicht berufen werden
- 1.
Mitglieder des Vorstands einer Landeskammer oder einer Bezirkskammer und Beschäftigte dieser Kammern und
- 2.
Beamtinnen und Beamte und Beschäftigte anderer Zweige des öffentlichen Dienstes, soweit sie dort nicht nebenberuflich oder ehrenamtlich tätig sind.