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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 49 NDiszG - Nachtragsdisziplinarklage

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Amtliche Abkürzung
NDiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) 1Weitere Sachverhalte, die nicht Gegenstand der beim Verwaltungsgericht anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage durch die Klagebehörde in das Disziplinarklageverfahren einbezogen werden. 2§ 48 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bereits in der Klageschrift enthaltene Darstellungen nicht wiederholt werden müssen.

(2) 1Liegen weitere Sachverhalte vor, die nicht Gegenstand des anhängigen Disziplinarklageverfahrens sind, so kann die Klagebehörde die Aussetzung des Disziplinarklageverfahrens beantragen. 2In dem Antrag sind die tatsächlichen Anhaltspunkte anzugeben, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen.

(3) 1Das Verwaltungsgericht kann den Antrag nur ablehnen, wenn die weiteren Sachverhalte für die zu erwartende Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung den Abschluss des Disziplinarverfahrens erheblich verzögern würde. 2Im Fall der Ablehnung kann das Verfahren, auch auf Antrag der Klagebehörde, zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzt werden, wenn sich die Grundlage der Entscheidung nachträglich ändert.

(4) 1Die Aussetzung ist bis zu dem Zeitpunkt zu befristen, bis zu dem die Ermittlungen des weiteren Sachverhalts voraussichtlich beendet werden können. 2Die Aussetzung ist auf Antrag der Klagebehörde zu verlängern, wenn die Beendigung der Ermittlungen aus Gründen, die die Klagebehörde nicht zu vertreten hat, innerhalb der Frist nicht möglich ist. 3Die Entscheidung über die Aussetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. 4Der Beschluss ist unanfechtbar.

(5) 1Setzt das Verwaltungsgericht das Verfahren aus, so führt die Klagebehörde in entsprechender Anwendung der §§ 21 bis 30 die Ermittlungen durch. 2Sie kann die Durchführung der Ermittlungen der Disziplinarbehörde übertragen.

(6) 1Erhebt die Klagebehörde innerhalb der nach Absatz 4 bestimmten Frist nicht Nachtragsdisziplinarklage, so setzt das Verwaltungsgericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der weiteren Sachverhalte fort. 2Die Klagebehörde kann jedoch wegen der dem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden weiteren Sachverhalte bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 54 Nachtragsdisziplinarklage erheben.

(7) Die dem Aussetzungsantrag zugrunde liegenden Sachverhalte können nur in einem gesonderten Disziplinarverfahren verfolgt werden, wenn das Gericht die Aussetzung wegen erheblicher Verzögerung des Abschlusses des Disziplinarverfahrens abgelehnt hat.