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  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 51 NDiszG - Beschränkung des Disziplinarverfahrens

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Amtliche Abkürzung
NDiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

1Das Verwaltungsgericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Sachverhalte ausscheidet, die für die zu erwartende Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. 2Die Beschränkung erfolgt durch Beschluss. 3Dieser Beschluss ist unanfechtbar. 4Die ausgeschiedenen Sachverhalte können wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, wenn sich die Grundlage der Entscheidung nach Satz 1 nachträglich ändert. 5Die ausgeschiedenen Sachverhalte können nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.