§ 21 HeilBG - Allgemeine Berufspflichten
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
(2) Die Ausübung der Berufstätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 12 ist, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen, an die Niederlassung in einer Praxis gebunden, außer bei
- 1.
weisungsgebundener Tätigkeit in einer Praxis, in einem zugelassenen Medizinischen Versorgungszentrum (§ 95 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder nach einer nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch ermächtigten Einrichtung,
- 2.
Tätigkeit in Krankenhäusern (§ 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (§ 107 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder Privatkrankenanstalten (§ 30 der Gewerbeordnung),
- 3.
Tätigkeit für Träger, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen erbringen,
- 4.
Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen oder öffentlichen Veterinärwesen oder
- 5.
Tätigkeit für eine juristische Person des Privatrechts.
Kammermitglieder nach Satz 1 können Praxen gemeinsam mit Personen führen, die einem in § 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) in der jeweils geltenden Fassung genannten staatlichen Ausbildungsberuf im Gesundheitswesen, naturwissenschaftlichen oder einem sozialpädagogischen Beruf angehören. Die heilberufliche Tätigkeit für eine juristische Person des Privatrechts setzt voraus, dass
- a)
die Gesellschaft ihren Sitz in Rheinland-Pfalz hat,
- b)
Gegenstand des Unternehmens die ausschließliche Wahrnehmung heilberuflicher Tätigkeiten ist,
- c)
alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter Personen gemäß Satz 2 sind,
- d)
die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der Stimmrechte Kammermitgliedern zusteht und Gesellschaftsanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten werden,
- e)
mindestens die Hälfte der zur Geschäftsführung befugten Personen Kammermitglieder sind,
- f)
ein Dritter am Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt ist,
- g)
eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die juristische Person des Privatrechts und die dort tätigen Berufsangehörigen besteht und
- h)
gewährleistet ist, dass die heilberufliche Tätigkeit von den Kammermitgliedern eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird.
Die Kammern können von Satz 1 oder von den Voraussetzungen nach Satz 3 Buchst. a bis d in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
(3) Für die Kammermitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 bis 10 gelten für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit die Berufspflichten nach Absatz 2 entsprechend.
(4) Für die Ausübung der Berufstätigkeit von Kammermitgliedern nach § 1 Abs. 1 Nr. 12 gelten die die Berufspflichten nach Absatz 2 entsprechend. Die Kammer kann insbesondere von Absatz 2 Satz 3 Buchst. d und f Ausnahmen vorsehen und in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 2 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt sind.
(5) Liegen einer Kammer hinreichende Anhaltspunkte für eine Berufspflichtverletzung vor, so ist sie gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/679 berechtigt, zu deren Aufklärung und Ahndung personenbezogene Daten zu verarbeiten. Öffentliche Stellen sowie die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber des betreffenden Kammermitglieds sind verpflichtet, die zur Aufklärung und Ahndung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Kammer ist berechtigt, öffentliche Stellen sowie die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber über festgestellte schwerwiegende Berufspflichtverletzungen, die sich auf die Berufsausübung des Kammermitglieds auswirken können, zu unterrichten. Besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen oder Geheimhaltungspflichten sowie Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse bleiben unberührt.