§ 22a HeilBG - Besonders schutzwürdige Personen, Kinder- und Jugendschutz
Bibliographie
- Titel
- Heilberufsgesetz (HeilBG)
- Amtliche Abkürzung
- HeilBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2122-1
(1) Kammermitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 sind im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verpflichtet, auf besondere Risiken für Vernachlässigung, Missbrauch oder Misshandlung von Kindern und Jugendlichen und anderen besonders schutzwürdigen Personen zu achten und, soweit dies erforderlich ist, auf Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen hinzuwirken; sie arbeiten hierzu insbesondere mit den Einrichtungen und Diensten der öffentlichen und freien Jugendhilfe und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen und sollen sich nach ihren Möglichkeiten an den lokalen Netzwerken nach § 3 des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52, BS 216-6) in der jeweils geltenden Fassung beteiligen. Liegen gewichtige Anhaltspunkte für eine Misshandlung, Vernachlässigung oder einen sexuellen Missbrauch eines Kindes oder Jugendlichen vor, ist dies dem Jugendamt unter Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten unverzüglich mitzuteilen, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen abzuwenden.
(2) Kammermitglieder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung befugt, sich im Rahmen eines fallbezogenen interkollegialen Austauschs zu offenbaren, wenn sich in Ausübung ihres Berufes ein Verdacht ergibt, dass eine Minderjährige bzw. ein Minderjähriger von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung betroffen ist. Die Befugnis umfasst soweit im Einzelfall erforderlich auch die Übermittlung der dafür erforderlichen Daten.