§ 12 LOG - Dienstaufsicht und Dienstaufsichtsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Landesorganisationsgesetz (LOG)
- Amtliche Abkürzung
- LOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 200-2
(1) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf den Aufbau, die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten der Behörde.
(2) Die Dienstaufsicht führen
- 1.die obersten Landesbehörden über die ihnen im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nachgeordneten Landesmittelbehörden, Landesämter und unteren Landesbehörden im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2,
- 2.die Landesmittelbehörden über die ihnen nachgeordneten unteren Landesbehörden; die obersten Landesbehörden führen zugleich im Rahmen ihres Geschäftsbereichs die oberste Dienstaufsicht über diese unteren Landesbehörden.