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  • ab 01.12.1998 (aktuelle Fassung)

§ 1 AGInsO - Geeignete Personen und Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO)
Amtliche Abkürzung
AGInsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
3210-1

(1) Zur Ausstellung von Bescheinigungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung geeignet sind Personen im Sinne von § 2 oder Stellen, die von der nach § 6 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind.

(2) Die Anerkennung einer Stelle als geeignet in einem anderen Land steht der Anerkennung nach Absatz 1 gleich.