§ 33 BbgStrG - Ermächtigung zu Rechtsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 912-1
Das für den Straßenbau zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen, durch die
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näher bestimmt wird, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung nach § 30 Abs. 1 und 2 zu der einen oder anderen Straße gehören.
Im Falle der §§ 31 und 32 ist die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen.