§ 8 KatSG - Katastrophenschutzübungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
- Amtliche Abkürzung
- KatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2192-2
Durch jährliche eigene Katastrophenschutzübungen und durch die Beteiligung an Übungen anderer haben die Katastrophenschutzbehörden ihre Katastrophenschutzpläne, die unverzügliche Einsatzbereitschaft ihrer Einsatzkräfte sowie das Zusammenwirken mit anderen Katastrophenschutzbehörden und den Mitwirkenden im Katastrophenschutz zu erproben. Es können insbesondere Betreiberinnen und Betreiber Kritischer Infrastrukturen beteiligt werden.