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  • ab 17.06.2021 (aktuelle Fassung)

§ 8 KatSG - Katastrophenschutzübungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
Amtliche Abkürzung
KatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2192-2

Durch jährliche eigene Katastrophenschutzübungen und durch die Beteiligung an Übungen anderer haben die Katastrophenschutzbehörden ihre Katastrophenschutzpläne, die unverzügliche Einsatzbereitschaft ihrer Einsatzkräfte sowie das Zusammenwirken mit anderen Katastrophenschutzbehörden und den Mitwirkenden im Katastrophenschutz zu erproben. Es können insbesondere Betreiberinnen und Betreiber Kritischer Infrastrukturen beteiligt werden.