§ 6 KatSG - Katastrophenschutzpläne
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
- Amtliche Abkürzung
- KatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2192-2
(1) Die Katastrophenschutzbehörden haben zur Katastrophenvorsorge jeweils einen eigenen Katastrophenschutzplan zu erstellen und fortzuschreiben. Grundlage der Katastrophenschutzpläne soll eine eigene ressortbezogene Gefährdungsabschätzung sein.
(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung soll unter Mitwirkung der Katastrophenschutzbehörden eine ressortübergreifende Gefährdungsabschätzung erstellen und fortschreiben.
(3) In den Katastrophenschutzplänen sind mindestens vorzusehen:
- 1.
Aufbau und Struktur des Krisenstabs,
- 2.
das jeweils anzuwendende Alarmierungsverfahren,
- 3.
die im Katastrophenfall zusätzlich zur Verfügung stehenden Fähigkeiten und Ressourcen und
- 4.
Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verwaltungs- und Regierungsfunktionen.
(4) Als Teil der Katastrophenschutzpläne sind erforderlichenfalls ereignisbezogene Sonderpläne aufzustellen und fortzuschreiben.