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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 25 USG - Antrag

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Leistungen zur Sicherung des Unterhalts von Reservistendienst Leistenden (Unterhaltssicherungsgesetz - USG)
Amtliche Abkürzung
USG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
53-10

(1) Die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14 und 19 werden auf Antrag gewährt.

(2) Das Antragsrecht endet mit Ablauf des sechsten Monats nach Beendigung des geleisteten Reservistendienstes.