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§ 8 BremHG - Verwendung von Tieren

Bibliographie

Titel
Bremisches Hochschulgesetz (BremHG)
Amtliche Abkürzung
BremHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
221-a-1

(1) In Studium und Lehre ist auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren und die mit Belastungen verbundene Verwendung von lebenden Tieren zur Einübung von Fertigkeiten und zur Veranschaulichung von biologischen, chemischen und physikalischen Vorgängen zu verzichten. Das gilt nicht, wenn andere gleichwertige Lehrmethoden und Lehrmaterialien nachweislich nicht zur Verfügung stehen. Dies ist zu dokumentieren. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 2 vor, lässt der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf begründeten Antrag zu, dass eine (gleichwertige) Studien- und Prüfungsleistung ohne die Verwendung von eigens hierfür getöteten oder von lebenden Tieren erbracht wird.

(2) Die Hochschulen fördern in Lehre und Forschung in den entsprechenden Fächern die Entwicklung von Methoden und Materialien, die die Verwendung von lebenden oder eigens hierfür getöteten Tieren verringern oder ganz ersetzen können. Die Hochschulen berichten der Senatorin für Wissenschaft und Häfen jährlich, erstmals zum 31. März 2023, über die erzielten Fortschritte in der Förderung der Entwicklung von Methoden und Materialien nach Satz 1.

(3) Die Hochschulen setzen Kommissionen ein und beteiligen sich an Kommissionen nach § 15 des Tierschutzgesetzes, die die ethische Vertretbarkeit von Tierversuchen unter Beachtung von Artikel 20a des Grundgesetzes, Artikel 11b der Landesverfassung und den Anforderungen des Tierschutzgesetzes begutachten und Empfehlungen aussprechen. Die von den Hochschulen eingesetzten Kommissionen sind paritätisch mit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern aus der Tierversuchsforschung und mit von anerkannten, rechtsfähigen Tierschutzorganisationen benannten Personen zu besetzen. Sie sollen externen Sachverstand beiziehen. Die Empfehlungen sind dem Dekanat, dem Akademischen Senat und dem Rektorat vorzulegen. Nach innerhochschulischer Beratung unter Einbeziehung der Erwägungen der Stellen- und Mittelverteilung nach § 81 Absatz 2 Satz 3, der Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 105a, der Hochschulentwicklungsplanung nach § 103 und des Hochschulgesamt- und Wissenschaftsplans nach § 104 sind die Empfehlungen dem Genehmigungsantrag nach § 8 des Tierschutzgesetzes beizufügen.

(4) Die Hochschulen berichten der Senatorin für Wissenschaft und Häfen einmal jährlich, erstmals zum 31. März 2023, über die im Sinne des Tierschutzgesetzes unerlässlichen Tierversuche, die im Vorjahr unternommen wurden. Insbesondere sind Angaben zu der Art der Versuche, der betroffenen Tierart und der Anzahl der verwendeten Tiere zu machen.

(5) § 7 Abs. 1 bis 3 bleibt unberührt.