§ 40 BremHilfeG - Öffentliche Träger mit ihren Einheiten und Einrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Hilfeleistungsgesetz (BremHilfeG)
- Amtliche Abkürzung
- BremHilfeG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2132-a-1
Einheiten und Einrichtungen öffentlicher Träger wirken im Katastrophenschutz mit, wenn sie hierzu bestimmt und dem örtlichen Katastrophenschutz zugeordnet sind oder wenn die örtliche Katastrophenschutzleitung ihre Hilfeleistung anfordert oder mit ihren Trägern vereinbart hat. Sie unterliegen den Weisungen der Katastrophenschutzbehörde.