§ 24 SpkG - Vorstandsmitglieder, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2023-4
(1) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes sowie die bei der Sparkasse beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind Beschäftigte der Sparkasse.
(2) Der Vorstand entscheidet über die Einstellung, Ein- und Höhergruppierung sowie Entlassung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der ordentlichen und der stellvertretenden Vorstandsmitglieder nach § 19 Absatz 1 Satz 2 ist das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats. Dienstvorgesetzter der übrigen Beschäftigten der Sparkasse ist der Vorstand.
(4) § 23 gilt auch für die bei der Sparkasse tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.